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Over ons Praktische zaken Waar vindt u ons mr. P.A.J. (Peter) van den Berg

Kodifikation und Staatenbildung

ZUSAMMENFASSUNG

Zwischen 1794 und 1809 kamen vier Kodifikationen zustande, in Preußen das Allgemeine Landrecht (ALR 1794), in Frankreich der Code civil (Cc 1804), in den Niederlanden das Wetboek Napoléon ingerigt voor het Koningrijk Holland (WNH 1806) und in der Donaumonarchie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB 1811). Die Einführung dieser Kodifikationen bedeutete das Ende der bisher geltenden Rechtsquellenlehre, in der das Gesetz, das heißt die obrigkeitlich gegebene und allgemein verbindliche Rechtsnorm, nur eine unter vielen formellen Rechtsquellen war neben der Bibel, dem römischen Recht, dem kanonischen Recht, dem Gewohnheitsrecht und den lokalen Statuten. Diese Kodifikationen bestätigten so das vom Staat erworbene Monopol der Rechtsbildung. Das ausschließliche Recht zur Gesetzgebung wurde Ausdrucksform der nationalen Souveränität. Auf diese Weise gewann ein wichtiges Verwaltunginstrument, das Gesetz, gewaltig an Effektivität und dies war wesentlich für die Entwicklung der modernen Westeuropäischen Staaten seit Anfang des 19. Jahrhunderts. Das wichtigste Ziel dieses Buches ist es, heraus zu finden, welche Erwägungen eine entscheidende Rolle bei der Gründung dieses Monopols mittels Kodifikationen gespielt haben. Deshalb wird untersucht, welche Argumente für die Einführung einer Kodifikation benutzt wurden. Es werden von mir drei Argumente unterschieden: ein praktisch-politisches, ein politisch-theoretisches und ein praktisch-juristisches.

Das praktisch-politische Argument wird dadurch gekennzeichnet, daß wegen der Interessen des Staates für eine (uniforme) Kodifikation plädiert wird. Dieser nämlich erlitt Schaden durch die Rechtsunsicherheit und die Rechtsverschiedenheit. Zunächst wurde, so behauptete man, das wirtschaftliche Wachstum wegen der schlechten Justizverwaltung gehemmt. Das war schädlich für den Staat, da wirtschaftliches Wachstum zugleich Vergrößerung der Steuereinnahmen bedeutete. Zweitens war die Rechtsverschiedenheit ein Hindernis für die Entwicklung eines Gefühls der Zusammengehörigkeit zwischen den Bürgern desselben Staates. Das politisch-theoretische Argument für Kodifikation findet seinen Ursprung im Streben des Adels und des Bürgertums sich zu beschützen gegen unvermutete Eingriffe der Obrigkeit in ihren Rechten. Ein neues Gesetzbuch konnte den Bürgern ihre Rechte und Pflichte zeigen. Schließlich konnte man auf das - praktisch-juristische - Interesse des individuellen Rechtssubjekts an einer deutlichen, gerechten, wie auch raschen und billigen Abwicklung hinweisen. Die Rechtsverschiedenheit, die komplizierte Rechtsquellenlehre und die daraus hervorgehende Rechtsunsicherheit störten eine derartige Abwicklung. Ein neues Gesetzbuch konnte das ändern.


Diese Forschung zeigt, daß die Französische Revolution eine wichtige Zäsur in der europäischen Kodifikationsgeschichte formt. Ehemals spielte nämlich das politisch-theoretische Argument kaum eine Rolle: das praktisch-politische Argument war am wichtigsten. Seitdem herrschte das politisch-theoretische Argument um letztlich, sei es unter ganz anderen konstitutionellen Verhältnissen, wieder dem praktisch-politischen zu weichen. Der Untergang des Ancien Régime fungiert deshalb als Trennungslinie.

 

1          Das Ancien Régime: das Primat des praktisch-politischen Arguments

 

1.1 Die deutschen Staaten

 

Das Kodifikationsstreben in den deutschen Staaten war eng verbunden mit einer politisch-ökonomischen Theorie, nämlich die Theorie des Kameralismus. Die Verkündiger dieser Theorie, die Kameralisten, waren sehr beeindruckt von der Kraft des französischen Staates und betrachteten die merkantilistische Politik Colberts als die wichtigste Ursache. Sie bezogen aber die Auffassungen ihrer französischen Beispiele viel mehr auf Recht und Verwaltung und interpretierten so auf eigene Weise das merkantilistische Gedankengut. Mehrere von ihnen drängten in ihren Schriften dauernd darauf, daß ein Staat die Wirtschaft verbessern sollte durch Rationalisierung der Verwaltung, wobei Uniformierung ein immer selbstverständlicheres Ideal wurde. Weil die Kameralistik als universitäre Disziplin mit den juristischen Fakultäten verbunden war, rückte das Interesse an der Rechtspflegung als essentieller Teil der Verwaltung an eine bedeutenden Stelle. Es ist deshalb verständlich, daß in diesen Kreisen der Ansatz zur Reflexion über den Nutzen einer (uniformer) Kodifikation gegeben wurde. Die Kameralisten beeinflußten auf eine nicht zu unterschätzenden Weise die Gedankenwelt der oft von ihnen selbst ausgebildeten Beamten der hohen fürstlichen Bürokratie.

 

a)   Preußen

 

Das ALR (1794) hatte von einem formellen Gesichtspunkt hergesehen zwei wesentliche Merkmale, nämlich Exklusivität und Erhaltung der Rechtsverschiedenheit. Das Gesetzbuch war ein Versuch zur Reform der Rechtsquellenlehre, der dazu führte, daß das Primat des Gesetzes gegründet wurde. Dem ALR wurde zwar nur subsidiäre Geltungskraft verliehen, während den noch abzufassenden provinziellen Gesetzbüchern primäre Geltungskraft zugedacht war. Außer dem ALR und den provinziellen Gesetzbüchern wurde aber keine andere Rechtsquelle mehr erlaubt. Damit wurde das Gesetz die einzige Rechtsquelle, auf Kosten des Gewohnheitsrechts und des römischen Rechts. Da die preußischen Fürsten die gesetzgebende Befugnis größtenteils an sich gezogen hatten, war das Zustandekommen der Kodifikation ein bedeutender politischer Sieg der Zentralgewalt. Diese Gewalt monopolisierte nämlich auf diese Weise die Rechtsbildung. Es ist deshalb leicht zu verstehen, daß neben der praktisch-juristischen Ansicht auch das praktisch-politische Argument ein zentraler Gedanke bei den Entscheidungen hinsichtlich der Abfassung der Gesetzbücher, sowohl unter Friedrich Wilhelm I, wie unter seinem Sohn Friedrich II war. Der letztere, aber sicher auch der erste, der 'Soldatenkönig', war durchdrungen von demselben politisch-ökonomischen Gedankengut, das von den Kameralisten befürwortet wurde. Kein Wunder also, daß Friedrich Wilhelm I. das Studium der Kameralistik durch die Errichtung eines Lehrstuhls in 1727 in Halle förderte. Auch der Beschluß Friedrichs II. 1780, der auf Vorschlag des Beamten Carmer gefaßt wurde und der letztendlich zum ALR führte, fand seine Grundlage in dieser Gedankenwelt. Obwohl auf diese Weise praktisch-politische Erwägungen die Kodifikationspläne gründeten, benahmen die zwei Fürsten sich zurückhaltend hinsichtlich der Benutzung der Kodifikation als Instrument zur Staatsbildung. Sie beabsichtigten nämlich nicht sich der Kodifikation als Mittel zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Provinzen zu bedienen, indem sie das gesamte Recht uniformierten. Solche Ideen gab es bei ihren Beamten, aber sie selbst würdigten sie nicht. Eine gewisse Skepsis in Betracht des zu großen Uniformierungstriebs ihrer Bürokratien wird dabei sicher nicht fremd gewesen sein. Diese Skepsis wurde außerdem mit den preußischen Kameralisten geteilt, von denen Ludewig der wichtigste war. Namentlich Friedrich II. war für den ziemlich zynischen Gedanken Montesquieus zu haben, nachdem es nicht darum geht, daß die Bürger den gleichen Gesetzen gehorchen, wenn sie sie nur gehorchen. Stammt nicht der schöne Satz 'jeder nach seiner Façon' von demselben Friedrich II? Diese Zurückhaltung erläutert die Tatsache, das durch die Einführung des ALR keine Rechtseinheit realisiert wurde. Die provinziellen Gesetzbücher würden, wie gesagt, primär gelten und das ALR bekam nur subsidiäre Geltung.

Das zurückhaltende Verhalten der preußischen Fürsten in Hinsicht auf die Uniformierung des Rechts war die Folge davon, daß sie die existierende Staatsstruktur nicht ändern wollten. Namentlich Friedrich II. betrachtete sich selbst als die Personifizierung des Staates und dachte nicht daran, die bestehende Ordnung durchgreifend zu reformieren. Man sollte dabei bedenken, daß die Reform der Verwaltung in Preußen viel früher durchgeführt wurde als zum Beispiel in der Donaumonarchie und daß sie verhältnismäßig erfolgreich verlaufen war. Dadurch gab es keine Probleme mit der Rekrutierung und Finanzierung einer Armee, die erste Sorge eines Fürsten. Obwohl Preußen  im Laufe des 18. Jahrhunderts einige ernste Krisen erlebte, insbesondere während des zweiten Silesischen Krieges, gab es - anders als in der Donaumonarchie - keinen zwingenden Grund zur eingreifenden Umbildung. Die Gründe für die Zurückhaltung der Fürsten trafen nicht auf die Beamten zu. Sie gehörten nicht zur sozialen Schicht ihres Brotherren und hatten ein eher abstraktes Bild des Staates. Sie meinten, daß es der wichtigste Auftrag des Fürsten war, durch eine weitgreifende Rationalisierung der Verwaltung den Staat effektiver und mächtiger zu gestalten. Die preußischen Fürsten Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II., zwei sehr starke Persönlichkeiten, gingen nicht am Gängelband ihrer Beamten und diese mußten deswegen auch zusehen, wie ihre - manchmal von ihnen selbst aufgestellte - Vorschläge zur Kodifikation von den Fürsten abgeschwächt wurden. Trotzdem fügten die Beamten sich nicht ohne weiteres in die ihnen auferlegten Beschränkungen. Cocceji versuchte Mitte des 18. Jahrhunderts, zumal aus praktisch-juristischen Gründen, ein uniformes Gesetzbuch Zustande zu bringen. Er hatte damit keinen Erfolg: sein Entwurf geriet nach seinem Tode in Vergessenheit. Auch Carmer, der aus praktisch-politischen Motiven für Rechtseinheit stritt, gelang es nicht, den Fürst dazu zu bewegen ihm die Abfassung einer uniformen Kodifikation in Auftrag zu geben. Trotzdem versuchte er während seiner Beschäftigung mit der Kodifikation, das von ihm erwünschte Resultat auf heimtückische Weise zu erreichen. Er wurde dabei von mehreren seiner Beamten unterstützt, die den Einfluß moderner französischer Gedanken erfuhren und die deswegen die Bedeutung der Kohäsion innerhalb eines Staates betonten, wie zum Beispiel Goßler.

 

b)   Die Donaumonarchie

 

Die Donaumonarchie war im 17. und 18. Jahrhundert ein konservativer Staat, in dem die Gegenreformation sehr erfolgreich gewesen war. Dennoch entschloß gerade die tief in den politischen und religiösen Traditionen des 17. Jahrhunderts verwurzelte Kaiserin Maria Theresia, ein würdiger Gegenpart ihres preußischen Gegners, des nüchternen Friedrich II., zu einer radikalen Kodifikationspolitik.

Der Gedanke mit der alten staatsrechtlichen Struktur zu brechen und mittels Rechtseinheit die verschiedenen Provinzen der Monarchie zusammen zu schmieden, war in der Donaumonarchie nicht völlig neu. Abermals waren es Beamten in der zentralen Bürokratie, unter denen Schierendorff, die Anfang des 18. Jahrhunderts unter dem Einfluß kameralistischer Theorien über den Zusammenhang zwischen Gesetzgebung, wirtschaftlichem Wachstum und der Macht des Staates solche Gedanken geäußert hatten. Die Kaiser Leopold I. und Karl VI. widmeten diesen Plänen der Bürokraten noch kaum Aufmerksamkeit: am Ende des 17. Jahrhunderts und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts war ein Streben zur Kodifikation und Rechtseinheit gänzlich abwesend. Sie konnten sich, so schien es, eine solche Haltung auch erlauben: die französische Gefahr war neutralisiert und eine Reform in der Verwaltung war dem Anschein nach nicht notwendig. Die Lage der Monarchie im europäischen Kräftespiel hatte sich um 1750 jedoch einschneidend geändert. Die Monarchie wurde von einem schwachen zentralen Verwaltungsapparat an der Durchführung einer finanziellen und zumal militären Politik gehindert. Preußen hingegen hatte, anders als Österreich, am Anfang des 18. Jahrhunderts nicht versäumt, seine Verwaltungsstruktur zu verbessern. Das hatte zur Folge, daß die Donaumonarchie mit einem besser organisierten und Expansion bezweckenden Staat im Norden konfrontiert wurde. Als 1740 der österreichische Sukzessionskrieg ausbrach, wurde dieser Rückstand ihr fast fatal, was eine große Gegenwirkung verursachte. Maria Theresia entschloß sich unverzüglich nach dem Kriegsende 1747 zur Neugestaltung des Staatsgebildes. Dabei gewährte sie den Beamten unter der Leitung von Haugwitz eine große Rolle. Im Verwaltungsapparat war das kameralistische Gedankengut seit Schierendorff noch immer lebendig und die von Haugwitz vorgeschlagene Reform hatte ohne Ausnahme die Ausbreitung und Rationalisierung der Kompetenzen der zentralen Gewalt zum Ziel. Die preußische Verwaltungsstruktur konnte als gutes Beispiel benutzt werden. Auch die von Maria Theresia 1753 auf Drängen von Haugwitz verordonnierte uniforme Kodifikation war Teil dieses Strebens und wurde von den gleichen Erwägungen des Staatsinteresses eingegeben: Verstärkung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Teilstaaten. Ihr Entschluß zur Kodifikation war damit einschneidender als die Kodifikationsversuche der preußischen Fürsten. Sie wollte mittels einer Kodifikation die Teilstaaten durch die Eliminierung der Rechtsverschiedenheit zusammenschmieden. Mit einer Kodifikation die nur die exklusive gesetzgebende Kompetenz des Fürsten bestätigte, war man dann auch, anders als in Preußen, nicht zufrieden. Der Auftrag zur Kodifikation kannte bloß eine Beschränkung: das zukünftige Gesetzbuch würde nicht in Ungarn, das ja nur in einer Personalunion an Österreich verbunden war, gelten. Erst unter Joseph II. umfaßte das Streben nach einem kulturell homogenen Staat auch Ungarn.

 

1.2 Frankreich

 

Der französische Staat hatte früh angefangen sich zu formieren und es wurde dort schon im 15. und 16. Jahrhundert dann und wann für Rechtseinheit plädiert, unter anderem von Louis XI. und Dumoulin. Zu konkreten Kodifikationsplänen kam es aber nicht: die Zentralgewalt mußte zuerst ihren Griff auf die Untertanen durch den Aufbau einer eigenen Bürokratie vergrößern. Die Entwicklung eines uniformen Rechtes lag vorläufig in den Händen einiger Rechtsgelehrten, unter denen der genannte Dumoulin, die auf Grundlage des Gewohnheitsrechts, das heißt die Cou­tume de Paris, an einem droit commun français arbeiteten. Mitte des 17. Jahrhunderts war die Zentralisierung weiter fortgeschritten und Louis XIV. war der unbestrittene Herrscher Frankreichs geworden. Unter seiner Regierung können auch die ersten ausgearbeiteten Vorschläge für eine uniforme Gesetzgebung beobachtet werden. Es war kennzeichnend für diese Zeit, daß die Pläne in Kreisen der Beamten unter der Leitung Colberts gefunden werden. Sie beriefen sich auf die zwei für sie charakteristischen Argumente, bei denen die Interessen des Staates an einer größeren Uniformität zentral war. Der Fürst aber nahm die Rechtseinheit nicht in Betracht und Colbert verzichtete letztendlich darauf, ihm seinen Plan vorzulegen. Nicolas II. de Corberon (1653-1729), ein adeliger aus dem Elzaß, konnte 1719 deshalb mit Recht feststellen:

 

Le roi qui nous a conquis nous a main­tenus dans nos anciens usages, trop savant dans l'art de gouver­ner pour ignorer que la con­formité des coeurs et des senti­ments de sujets affecti­onnés et fidèles est tou­jours préféra­ble à l'uniformité des moeurs.

 

Im 18. Jahrhundert war die fürstliche Gewalt in dem Moment ordentlich geschwächt, in dem Louis XIV. starb, unter anderem infolge der Minderjärigkeit Louis XV. Während dieses Zeitabschnitts brachte Kanzler d'Aguesseau noch eigene zivilrechtliche Ordonnantien zustande, aber er wurde von praktisch-juristischen Motiven getrieben, nicht durch den Wunsch, auf diese Weise den Einheitsstaat zu bestätigen. Völlige Rechtseinheit gehörte nicht zu seinem Programm. Als Louis XV. erwachsen war und die Regierung seiner Regenten übernommen hatte, wurde 1770 noch einmal versucht, den wachsenden Partikularismus zu kehren und das Recht dabei als Instrument zu verwenden. Wieder war es einer seiner Beamten, Kanzler Maupeou, der eine uniforme Kodifikation in Erwägung zog, um so den Prozeß der Rechtsformung vollständig in den Händen der Zentralgewalt zu legen. Louis XV. starb jedoch als die Reformen anfingen zu fruchten und sein Nachfolger, Louis XVI., machte sie rückgängig, indem er seine Popularität zu vergrößern versuchte. Während die Regierung nachließ die Rechtseinheit zu verwirklichen, lenkte die öffentliche Meinung ihre Aufmerksamkeit darauf. Viele Schriftsteller, unter denen kein geringerer als Voltaire, äußerten sich über die (uniforme) Kodifikation, wobei alle bekannten Argumente für und gegen beigebracht wurden. Mehrere Autoren, wie Castel und Rouillé, plädierten für eine uniforme Kodifikation als Mittel zur Vergrößerung der Macht der Monarchie, also aus praktisch-politischen Gründen. Aber der Nachdruck wurde im Laufe des 18. Jahrhunderts den politisch-theoretischen Argumenten gegeben.

 

1.3 Die Republik: Kodifikation in einer Konföderation

 

Über die Kodifikationgeschichte der Republik bis 1795 kann man sich kurz fassen: die Provinzen waren souverän, auch wo es die zivilrechtliche Gesetzgebung betraf, und es fehlte eine starke zentrale Gewalt und besonders eine zentrale Bürokratie, die den ersten Anstoß zur Beförderung einer uniformen Kodifikation geben konnte. Außerdem gab es im 17. Jahrhundert keinen Anlaß zur Änderung der konföderativen Staatsform: die Republik wurde damals als der erfolgreichste Staat Europas betrachtet und galt als Muster für die anderen Staaten. Als die Macht der Republik im 18. Jahrhundert jedenfalls im Vergleich zu den anderen Staaten abbröckelte, meinten weder die Staatsdiener, noch die Theoretiker, daß das Fehlen einer Zentralgewalt die Ursache war. Bestimmend dagegen war es, daß man dem partikularistischen Prinzip untreu geworden war. Wiederherstellung der reinen Konföderation war das gemeinsame Streben. Es gab nur Streit über die Frage, wie diese Konföderation genau ausgesah und deshalb aussehen sollte. Der Blick auf die Zukunft wurde damals von der Geschichte bestimmt. Wenn schon, ausnahmsweise, eine uniforme Kodifikation gefordert wurde, war das aus praktisch-juristischen, wie bei Van de Spiegel und Schorer, oder aus politisch-theoretischen Gründen, wie bei Van der Marck. Diese Argumente reichten nicht aus den Eingriff in die provinzielle Souveränität zu realisieren: dafür brauchte man einschneidende politische Veränderungen.

 

2    Kodifikation und Freiheit: das politisch-theoretische Argument

 

Während des Ancien Régime wurde in Österreich eine uniforme Kodifikation aufgestellt, wobei das praktisch-politische Argument den Ausschlag gegeben hatte. In Preußen spielten praktisch-politische Erwägungen eine geringere Rolle, was sich in eine Kodifikation übertrug, die keine Rechtseinheit mit sich brachte. In jede der drei Monarchien, auch in Frankreich, war es jedoch unumstritten, daß die exklusive Befugnis zur Gesetzgebung dem Fürst zukam. Nur in der Republik, wo die Staatsstruktur im Grunde spät-mittelalterlich war, fehlte, jedenfalls auf zentraler Ebene, eine Wiedergabe des absolutistischen Standpunktes. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wuchs die Opposition gegen diesen Absolutismus. Es entwickelte sich namentlich in Frankreich eine Diskussion über den Begriff 'Freiheit', die zu einem Plädoyer für politische Freiheit führte. Das hatte große Konseqenzen für die Kodifikationspolitik: am Ende des 18. Jahrhunderts rückte das politisch-theoretische Argument an die erste Stelle, insbesondere in Frankreich und der Republik, wo das Ancien Régime von Revolutionen beendet war.


2.1 Korporative politische Freiheit

 

In Frankreich leitete die auf den Begriff 'Freiheit' gelenkte Aufmerksamkeit im 18. Jahrhundert, auf den ersten Blick merkwürdig, zu einem Rückschlag für diejenigen, die Rechtseinheit erstrebten. Der Adel und die alte bürgerliche Elite, besonders die in den Parlamenten vertretene noblesse de robe, erneuerten nämlich ihre Ansprüche auf wenigstens einen Teil der Souveränität und beriefen sich dazu auf die 'mittelalterliche Freiheit', ein Freiheitskonzept in dem die Selbständigkeit der lokalen und provinziellen Verwaltungen eine zentrale Funktion besaß. Die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts stand also im Zeichen eines wiederauflebendes Partikularismus, wobei die Parlamente die Initiative ergriffen. Es war das gleiche Freiheitsideal, auf dem die Republik fundiert war und das auch dort das Streben nach Rechtseinheit gehemmt hatte. Montesquieu, der Jahre hindurch Präsident des Parlamentes von Bordeaux gewesen war, umschrieb dieses Ideal, indem er auf die Wichtigkeit der intermediären Körper wie die Parlamente für das fortbestehen der Freiheit hinwies. Der Anklang der dieses Buch in ganz Europa fand, zeigt wie sehr er mit seiner Aufmerksamkeit auf Pluriformität eine empfindliche Saite berührte. Die Folge war, daß die Parlamente eine starke Abneigung gegen Uniformierungsstreben der Beamten hatten, was während des Versuches Maupeous zur Neugestaltung der Rechtspflege sehr klar wurde. Auch nach der Revolution war die Idee der korporativen Freiheit nicht weniger als verschwunden. Unter dem Einfluß der amerikanischen Revolution bekam sie selbst ein modernes Ansehen in der Form des Föderalismus und erwarb sie große Gefolgschaft in der Assemblée Nationale Constituante.

In Preußen und der Donaumonarchie zeigte sich keine Opposition gegen die Rechtseinheit unter Berufung auf die Freiheit der ständischen Körper in den verschiedenen Provinzen. Die absoluten Monarchen waren hier, anders als in Frankreich, noch mächtig und die Zensur funktionierte effektiv. Insofern die korporative Freiheit in den deutschen Ländern im Kampf gegen eine uniforme Kodifikation benutzt wurde, geschah das in den Staaten ohne absoluten Monarch. Die Beispiele Mösers in Osnabrück und Schlossers in Frankfurt sind illustrativ. In der Republik hingegen war, anders als in den Monarchien, das mittelalterliche Freiheitsideal nie verschwunden. Die religiösen Wirren des 16. Jahrhunderts endeten in einem Sieg der partikularistischen Kräften, denen, wie gesagt, das mittelalterliche Freiheitskonzept zugrunde lag. Die Regenten wiesen im Rahmen ihres Kampfes gegen die Dynastie von Oranien dauernd auf die sogenannte 'wahre Freiheit' hin, das heißt auf die Souveränität der Provinzen und Städte. Ihre Auffassung des Begriffes 'Freiheit' war das ganze 17. und 18. Jahrhundert über die Grundlage der republikanischen Staatsstruktur und jede Entwicklung in die Richtung einer kräftigeren Zentralgewalt wurde im Keim erstickt. Sie behaupteten sogar, daß der wirtschaftliche Erfolg der Republik von dieser Staatsstruktur abhängig war. Als im Laufe des 18. Jahrhunderts Stimmen laut wurden für eine Kodifikation, setzte L.J. Vitringa sofort ins Klare, daß von einem solchen Eingriff in die 'wahre Freiheit' nicht die Rede sein konnte. Nach 1795 wurde dieser Standpunkt von Föderalisten wie Trip, H.H. Vitringa und Schimmelpenninck vertreten, naturgemäß unter Berufung auf Montesquieu und das amerikanische Beispiel. Es gelang ihnen so jahrelang das Zustandekommen einer uniformen Kodifikation zu verhindern.

 

2.2 Bürgerliche Freiheit

 

In bürgerlichen Kreisen widmete man, besonders in den absolutistisch regierten Staaten, der korporativen Freiheit nur wenig Aufmerksamkeit. Dort herrschte im 18. Jahrhundert ein anderes Freiheitkonzept, nämlich die sogenannte 'bürgerliche Freiheit'. Der Schwerpunkt lag bei diesem Freiheitsbegriff nicht mehr bei den lokalen und provinziellen Korporationen, sondern bei den individuellen Bürgern. Die Grundlage der 'bürgerlichen Freiheit' war der Gedanke, daß die einzelnen Menschen sich, lebend in einem Naturzustand, mittels eines Sozialvertrags zusammengetan hatten und so die bürgerliche Gesellschaft errichtet hatten. 'Bürgerliche Freiheit' war gerade die Freiheit in einer solchen Gesellschaft und formte so das Gegenstück der in dem Naturzustand herrschenden 'natürlichen Freiheit'. Das Ziel der bürgerlichen Gesellschaft war die Verwirklichung der individuellen Rechte, oder, wie Locke es formulierte, 'the mutual preservation of their lives, liberties and estates’, von ihm insgesamt mit dem Begriff 'property' angedeutet. Die 'bürgerliche Freiheit' konnte auf zwei Weisen gestaltet werden.Zunächst konnte man mittels einer Gewaltenteilung die Folgen einer kräftigen Zentralgewalt einigermaßen mäßigen. In der Lehre der Gewaltenteilung wurde die gesamte zentrale Staatsverwaltung in drei Funktionen zerlegt, Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung, die alsdann verschiedenen Staatskörpern zugeteilt wurden. Zweitens konnte man die Rechte der Bürger beschützen durch Anerkennung einer wichtigen Rolle für die Gesetze, was zum Beispiel zum Antritt des nulla poena Prinzips führte.as hatte Voltaire vor Augen als er 'Freiheit' umschrieb als 'ne dépendre que des lois’.

 

a)   Freiheit durch Gewaltenteilung

 

Die Lehre der Gewaltenteilung, die unter dem Einfluß Montesquieus auf dem Kontinent sehr bekannt wurde, begünstigte das Kodifikationsstreben. Die Lehre war freilich, gleich wie die der korporativen Freiheit, gegen den absoluten Monarch und dessen Versuch jede Funktion des Staates an sich zu ziehen gerichtet, aber sie konnte auch benutzt werden, um das Zentralisierungsstreben der Zentralgewalt mit dem Freiheitsideal zu versöhnen. Die Freiheit konnte nämlich in einem zentralisierten Staat garantiert werden durch den Verbot die drei Funktionen des Staates von demselben Staatskörper ausüben zu lassen. Das Argument der Föderalisten, daß das Zentralisierungs- und Uniformierungsstreben der Verwirklichung der Freiheit im Wege stand, wurde so geschwächt. Das so mittels der Lehre der Gewaltenteilung realisierte Freiheitsideal konnte zudem gegen das der radikalen Demokraten verwendet werden. Falls nämlich die Freiheit schon in der Gestalt der Gewaltenteilung gesichert war, gab es weniger Grund  dem Volke direkten Einfluß zu gewähren. In Preußen wurde in diesem Zusammenhang erwogen Verwaltung und Rechtsprechung zu trennen durch ein Verbot der Machtsprü­che, also Eingriffe des Fürstes in die Gerichtsbarkeit. Die Richter sollten nur von allgemeiner Normierung und nicht länger von der 'Will­kür' des Fürstes gelenkt  wer­den. Eine Kodifika­tion war sehr geeignet, diese Bindung des Richters an das Gesetz zu verwirklichen. Das Gesetz wurde der 'Machtspruch', der ein Einschreiten des Fürstes überflüßig machen sollte. Sowohl in Preußen, von Svarez, als in der Batavischen Republik, im Gutachten De Rhoers, wurde deswegen auf die Wichtigkeit einer ausgedehnten, umfassenden Kodifikation hingewie­sen.

Trotzdem wurde der Erfolg des Kodifikationsstrebens nicht von der Idee einer Gewaltenteilung bestimmt. Während des Ancien Régime fand die Lehre keine Anwendung. Gewaltenteilung war zwar ein gutes Mittel, der zentralisierten Monarchie ein besseres Ansehen zu beschaffen, aber es zeigte sich, daß es schwierig für den Monarchen war freiwillig auf seine Befugnisse zu verzichten und weder die preußischen, noch die französischen, noch die habsburgischen Fürsten haben sich dazu entschlossen. Auch im revolutionären Zeitabschnitt bekam das Kodifikationsstreben keinen kräftigen Antrieb von der Lehre der Gewaltenteilung.

 

b)   Freiheit als individuelle Rechtssicherheit

 

Eine Kodifikation, die zur Trennung der drei Funktionen Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung im Rahmen einer Theorie der Gewaltenteilung diente, wendete sich in erster Linie an die Richter, nicht an die individuellen Bürger. In der Ansicht derjenigen, die die Freiheit im Sinne der individuellen Rechtssicherheit verstanden, war das anders. Sie wollten die Staatsmacht durch vernünftige Gesetze begrenzen, die klar und kenntlich sein sollten, so daß die Bürger selbst deren Bedeutung feststellen könnten. Die Anforderung kenntlicher Gesetze implizierte den Wunsch, daß sie in der Landessprache geschrieben wurden und dazu, daß sie adäquat bekannt gegeben wurden. Schriftsteller wie Voltaire und Linguet, und Beamten wie Svarez und Zeiller befürworteten diese Art von Freiheit. Sie versuchten auf diese Weise, die Legitimität der Monarchie anders einzurichten, ohne ihre Autorität anzugreifen. Sie hatten die Absicht, der absolutistischen Monarchie eine neue Grundlage in der Rationalität der Verwaltung zu verschaffen, statt in dem droit divin. Weil das Streben nach individueller Rechtssicherheit die Standesinteressen nicht direkt gefährdete, konnte, so ergibt es sich aus den cahiers de doléances, in Frankreich ein Teil dieser Stände für diese Auffassung des Freiheitskonzepts gewonnen werden. Auch diese Stände versuchten Leben und Eigentum, wozu zugleich die Privilegien gerechnet wurden, gegen die von der Zentralgewalt verübten willkürlichen Eingriffe zu beschützen. In der Republik war eine derartige Neugestaltung des Begriffs 'Freiheit' weniger notwendig. Die korporative Freiheit konnte dort noch überzeugen. Nur ein Einzelner, wie der auf preußischem Gebiet geborene Van der Marck, verkündigte vor der Revolution, daß Rechtssicherheit die Essenz der bürgerlichen Freiheit war. Außerhalb der Stadtmauern Groningens hörte niemand ihm zu.

Das Streben nach Rechtssicherheit für den individuellen Bürger förderte selbstverständlich den Kodifikationsgedanken: sie war deren logische Konsequenz. Voltaire plädierte für eine uniforme Kodifikation, da so die 'bürgerliche' Freiheit der Untertanen besser gesichert werden konnte. Dieses Argument war, zusammen mit dem praktisch-juristischen, vorherrschend in den cahiers de doléances, die den Abgeordneten in den Etats Généraux von 1789 mitgegeben wurden. In diesen cahiers war das Streben nach Rechtseinheit aus praktisch-politischen Gründen fast völlig abwesend. Dazu sollte man bedenken, daß der französische Staat im 18. Jahrhundert nie in seiner Existenz bedroht wurde, so daß ein drastischer Eingriff aus praktisch-politischen Gründen, wie es in der Donaumonarchie geschah, nicht notwendig zu sein schien. Während der französischen Revolution gehörte dieses Freiheitsideal sogar zu den wichtigsten Beweggründen für die ersten revolutionären Versuche zu einer privatrechtlichen Kodifikation. Diese soeben umschriebenen politisch-theoretisch unterstützten Pläne hatten aber keinen Erfolg: der Mangel einer tatkräftigen Macht, die sich praktisch-politische Ziele setzte, war dafür verantwortlich.

In den deutschen Ländern schlug das Konzept 'bürgerliche Freiheit' schon an, wie es die Auffassungen von Svarez und Zeiller zeigen, aber die französischen Vorstellungen über politische Freiheit erlangten dort im 18. Jahrhundert kein großes Aufsehen. Die (absolute) Monarchie stand nicht wesentlich zur Diskussion und das konnte wegen der strengen Zensur auch nicht anders sein. Das Bürgertum war zu wenig selbstbewußt, um das zu ändern. Es fehlte ein konkretes und konsequentes Programm. Die vereinzelten Schriftsteller, die die neuen Ideen Rousseaus über die Nation aufnahmen, übten zu wenig Einfluß aus, um ihre Anschauungen in Sachen der Rolle der Kodifikation in einem Staate dem Fürst zu übergeben. Auch in der Republik entwickelten sich letztendlich die politischen Ideen des bürgerlichen Freiheitsideals kaum, nicht weil das Bürgertum zu schwach war, sondern weil es keine Emanzipation mehr brauchte. Es war der Dynastie von Oranien nicht gelungen, sich dauerhaft eine vorherrschende Stellung zu erwerben. Die bürgerlichen Regenten hatten deshalb Zugang zur Macht und sie versuchten das mittels einer eigenen Auffassung des Begriffs 'wahre Freiheit' zu legitimieren, gekennzeichnet durch die Unabhängigkeit der Einzelprovinzen. Erst nach der Revolution von 1795 wuchs der Einfluß der französischen Gedanken rasch und wurde ein neues, französisches Freiheitskonzept Gemeingut.

 

2.3 Nach dem Ancien Régime: nationale politische Freiheit und die revolutionären Kodifikationen

 

Am Ende des 18. Jahrhunderts fand in bürgerlichen Kreisen eine Radikalisierung statt, die, wie schon davor, wieder von Frankreich ausging. Die Abgeordneten in den Etats Généraux, wo das Bürgertum als dritter Stand vertreten war, behielten ihre politischen Auffassungen soweit wie möglich innerhalb des existierenden staatsrechtlichen Rahmens. Ihnen war die Einführung der 'bürgerlichen Freiheit' noch immer eine der wichtigsten konstitutionellen Maßnahmen. Einzelne radikale Erneuerer jedoch, unter denen Sieyès, waren nicht länger mit einem solchen gemäßigten Standpunkt einverstanden. Sie forderten die Vormachtstellung für ihren Stand. Die letztendliche Aufhebung des Ständestaates in Frankreich fand erst statt, nachdem das Bürgertum seine politischen Ansprüche mit dem neuen, von Rousseau entwickelten Gedanken einer souveränen Nation unterstützt hatte. Es läßt sich fragen, was die Konsequenzen des Emporkommens dieses modernen Konzepts 'politische Freiheit' für das Kodifikationsstreben waren.

 

Das Streben nach politischer Freiheit konnte manchmal, was auf den ersten Blick merkwürdig scheint, in Widerspruch mit dem Wunsch einer uniformen Kodifikation stehen. Der Gedanke, daß die Nation eine Einheit bildete und die Idee der Volkssouveränität, die zwei Pfeiler der neuen politischen Theorie, enthielten nämlich noch keine Antwort auf die Frage, wo die Souveränität und somit wo die gesetzgebende Befugnis ausgeübt werden sollte. Die Frage wer die Gesetze de facto aufstellen konnte, gab Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten. Einige radikale Demokraten meinten, mit Rousseau, daß Volkssouveränität und der Gedanke der Repräsentation nicht miteinander in Einklang sein konnten. Sie lehnten deshalb die infolge der Zentralisierung übliche Betonung der von den Volksrepräsentanten aufgestellten Gesetze ab und kehrten sogar zum Gewohnheitsrecht zurück. Das würde ihres Erachtens die direkte Demokratie besser zum Ausdruck bringen. Die meisten Politiker betrachteten eine direkte Demokratie jedoch nicht als eine realistische Lösung und zogen die repräsentative Demokratie vor. Um dennoch soviel wie möglich der Volkssouveränität Gerecht zu werden, wurde, zum Beispiel von Mirabeau, vorgeschlagen, auf lokaler Ebene Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung mittels lokalen föderativen Körpern zu introduzieren. Dieser Standpunkt war natürlich auch bei den Föderalisten populär. Eine solche Gestaltung der Souveränität bedrohte allerdings die Rechtseinheit. Einige Denker, wie Sieyès in Frankreich und Van Manen in der Republik, bestritten diesen Gesichtspunkt deswegen kräftig, unter anderem mit politisch-theoretischen Argumenten. Ihrer Meinung nach besaß das Volk zwar ursprünglich die gesetzgebende Kompetenz, aber es hatte sie zeitweilig den vom Volke gewählten Repräsentanten übertragen. Diese Repräsentanten konnten deshalb das ausschließliche Recht zur Gesetzgebung beanspruchen. Sie betonten, daß die Nation eine Entität war und deshalb auch nur einen Willen haben konnte. Dieser Wille mußte darum auf zentraler Ebene zustande kommen, weil 'ein und derselbe Mensch nicht zweimal repräsentiert werden kann', so meinte Van de Kasteele, ein Parteigänger Van Manens. Dieses auf die Idee der nationalen politischen Freiheit gestützte Argument förderte das Kodifikationsstreben gewaltig und war erfolgreich, wenn es mit dem praktisch-politischen Argument verbunden wurde.

 

a)   Frankreich

 

Mit der französischen Revolution, und namentlich mit der Umgestaltung der Etats Généraux zur Assemblée Nationale Constituante, wurde die Staatsstruktur eingreifend umgestaltet. Diese Änderungen wurden, wie gesagt, schon im theoretischen Sinne vorbereitet, hauptsächtlich von Rousseau, der die soziale und politische Gleichberechtigung der Bürger als Mittel zur Vergrößerung der Kohäsion in einem Staate sehr betont hatte. Politisch-theoretische und praktisch-politische Erwägungen standen bei ihm in enger Verbindung. Diese Ideen wurden während der Revolution glänzend von seinem intellektuellen Erbe Sieyès verkündigt, der sie zumal nutzte, um die Emanzipation des wohlhabenden Bürgertums politisch zu gestalten. Sieyès war erfolgreich mit seinem Plädoyer für eine 'Nation' gleichberechtigter Bürger: die Constituante beseitigte im August 1789 sowohl die provinziellen als auch die individuellen Privilegien und beendete so den Ständestaat. Bei Sieyès war, wie bei Rousseau, die Theorie der Volkssouveränität untrennbar mit dem Gedanken an die Interessen des Staates verbunden. Er plädierte darum, wie Rousseau, leidenschaftlich für eine uniforme Kodifikation. Seine Gedanken waren aber kein Gemeingut. In der Constituante herrschte, wie gesagt, das Streben nach bürgerlicher Freiheit vor und während der ersten Jahre der Revolution, von 1789 bis 1792, kümmerte sie sich vor allem um die Sicherung der Errungenschaften der Revolution. Sie versuchte darum, die Rechte des Bürgertums zu verankern. Es wurde in diesen Jahren schon nach einer Kodifikation gefragt, aber das geschah im Rahmen der Verwirklichung des 'bürgerlichen' Freiheitsideals, nicht wegen der Interessen des Staates. Die ersten Kodifikationsversuche zeigten aufs Neue, daß der Mangel einer praktisch-politischen Notwendigkeit den Erfolg dieser Bestrebungen verhinderte. Erst als einige Jahre später, ungefähr ab 1792, die ausländische Bedrohung zunahm, erwarb das Staatsinteresse seine wichtige Stelle als Argument für die Realisierung einer Kodifikation. Gerade in diesem Zeitabschnitt machte man ernsthafte Versuche dazu. Ab 1795, als der Krieg wieder günstiger für die Franzosen verlief, ließ auch die Heftigkeit des Patriotismus nach. Zudem wurde die Zentralgewalt infolge Zwiespalts geschwächt. Auch der Gedanke einer Kodifikation war auf diese Weise außer Sicht geraten, um erst nach dem Napoléontischen Staatsstreich des 18. Brumaire wiederzukehren. Das Staatsinteresse war jetzt das bedeutendste Argument und mit dem Emporkommen Napoléons, dessen Stellung nicht, wie die der Fürsten im Ancien Régime, unlöslich mit den provinziellen Privilegien und dem Ständestaat verbunden war, war die Vollendung des Code civil (1804) nur noch eine Zeitfrage.

 

b)   Die Niederlande

 

Als die Patrioten 1795 in der Republik die Macht ergriffen, stand die Verwirklichung eines Einheitsstaates am allerwenigsten fest. Die föderalistische Staatsidee war nämlich fest verankert bei einem wichtigen, aus den Kreisen der Regenten hervorgekommenen Teil der Patrioten. Die Anhänger eines Einheitsstaates, die ihre Ideen namentlich aus Frankreich hatten, bildeten eine lärmvolle Minderheit. Die Folge war ein heftiger Streit in den Kreisen der Patrioten, über die zu wählende Staatsform der Republik: föderalistisch oder unitarisch. Dennoch hatte es einige Zeit den Anschein, als ob eine Kodifikation trotz dieser Meinungsverschiedenheiten möglich war. Die Unitarier, von denen Van Manen der wichtigste 'Vorsprecher' war, beriefen sich, unter dem Einfluß französischer Gedanken, auf das politisch-theoretische Argument, das die Souveränität beim gesamten niederländischen Volke lag. Zudem betrachteten sie, wie Sieyès, eine uniforme Kodifikation als ein geeignetes Mittel um die verschiedenen Provinzen zusammenzuschmieden und somit den Staat stärker zu machen. Die schwierige internationale Lage der Republik in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts verstärkte bloß diese Ansicht. Aber auch die Föderalisten waren der Kodifikation ein wenig zugetan, wiewohl sie dafür hauptsächlich das praktisch-juristische Argument benutzten. Im übrigen wiesen beide Parteien auf die - politisch-theoretische - Bedeutung einer Kodifikation für die Verwirklichung der bürgerlichen Freiheit hin, ein Topos, den man von anderswo genommen hatte, da die bürgerliche Freiheit in den Augen vieler in der Republik schon lange vor der Revolution realisiert war. Es konnte auf diese Weise eine Mehrheit in der Nationalversammlung formiert werden. Die Probleme entstanden erst als deutlich wurde, daß die Mehrheit der Föderalisten keine uniforme Kodifikation wünschte. Dies führte zu einer Pattsituation, die erst durch den Staatsstreich 1798 gelöst wurde. Trotz des Kodifikationsparagraphes der namhaften Staatsverfassung 1798 kam das Gesetzbuch nicht innerhalb des dort gesetzten Zeitabschnittes Zustande. Auch nach dem Staatsstreich wucherte nämlich der Konflikt zwischen Föderalisten und Unitarier unterschwellig weiter, was sich in den rasch aufeinanderfolgenden Staatsverfassungen zeigte. Erst 1806 wurde mit der Investitur Lodewijk Napoléons als König von Holland die Frage der Staatsstruktur endgültig gelöst. Als überdies Napoléon zu der Einsicht geriet, daß die Batavische Republik für ihn von größerem Wert sein würde, wenn sie eine unitarische Staatsstruktur hätte, konnte das uniforme WNH (1809) eingeführt werden. Es zeigte sich nochmals, daß eine Kodifikation erst Zustande kommt, wenn ein kräftiger Souverän von deren praktisch-politischen Wert überzeugt ist.

 

3    Kodifikation und die Rechtspraxis: das praktisch-juristische Argument

 

Über das praktisch-juristische Argument kann man sich kurz fassen. In jedem der vier untersuchten Ländern wurden, namentlich im 18. Jahrhundert, die Interessen der individuellen Rechtssubjekte als Argument für eine Kodifikation benutzt. In Frankreich braucht man nur Bretonnier, Lavardy, Langlois und Gin zu nennen, während in Preußen der Kodifikator Baumgarten und der Universitätsprofessor Erhard diesen Standpunkt vertraten. Auch in der Donaumonarchie spielte das praktisch-juristische Motiv eine Rolle, zum Beispiel bei Maria Theresia, aber es wurde dort selten allein benutzt. In der Republik plädierten letztendlich, unter anderem Schorer, Van de Spiegel und, nach der Revolution, der Abgeordnete H.H. Vitringa für eine Kodifikation mit nur den Interessen des individuellen Rechtssubjektes vor Augen. Die naturrechtlichen Ideen konnten dabei als eine wichtige Inspirationsquelle wirken. Noch am Ende des 18. Jahrhunderts befürwortete der französische Jurist Olivier Rechtsgleichheit und Systematik unter Berufung auf das Naturrecht. Diese naturrechtlichen Gedanken waren vor allem wichtig um gegen diejenigen, die sich für die Opposition gegen eine uniforme Kodifikation auf den Klima-topos beriefen, ein Gegengewicht zu bilden. Diese Gegner betonten eben die Interessen des individuellen Rechtssubjektes bei einer seinen spezifischen Umständen angepasten Gesetzgebung und bedienten sich so eines praktisch-juristischen Argumentes für die Erhaltung der existierenden Rechtsverschiedenheit. Die Verfechter einer Rechtseinheit lehnten diese Erklärung der existierenden Rechtsverschiedenheit mit Hilfe physischer Unterschiede ab: das Recht hatte, so meinten sie, einen universellen, naturrechtlichen Charakter. Die wirkliche Ursache der Rechtsverschiedenheit war die Zersplitterung der Souveränität im von ihnen verhöhnten feudalen Zeitabschnitt. Da die zentrale Obrigkeit die Souveränität zurückerobert hatte, gehörte Rechtseinheit nun zu den Möglichkeiten.

Wie sehr auch das Streben nach einem besseren Recht den Kodifikationsgedanken förderte, es führte an sich nicht zum Erfolg. Man schätzte die praktisch-juristischen Interessen selten so sehr, daß man bereit war, nur deswegen die staatsrechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Kodifikationen wurden nicht eingeführt um das Recht zu verbessern, sondern um Uniformität zu b
Laatst gewijzigd:25 juni 2022 17:03